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Gehölzpflege ist ab dem 01. Oktober bis 28. Februar wieder erlaubt

Gehölzpflege ist ab dem 01. Oktober bis 28. Februar wieder erlaubt (Bild vergrößern)

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden.


Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass dies Aufgabe der Grundstückseigentümer ist. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Lichtraumprofile für Fahrbahnen, Geh- und Radwege für den öffentlichen Verkehr freigehalten werden. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der unbedingt freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen und ist - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch.
So ist über einem Fußgängerweg der Raum von mindestens 2,30 m, über einem Radweg von 2,50 m und über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,50 m Höhe freizuhalten.


Es ist immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen Äste von Bäumen und Sträuchern in verkehrsbehindernder Weise in das Lichtraumprofil hineinragen.


Ein Grund hierfür ist unter anderem auch, dass der erforderliche Rückschnitt im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) nicht oder nur halbherzig vorgenommen wird. Teilweise sind auch Verkehrszeichen durch überragende Äste verdeckt.


Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb, die Lichtraumprofile wie aufgeführt freizuschneiden, um so zu gewährleisten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist.


Ferner bitten wir auch darum, ggf. Straßenlampen freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums gewährleistet ist.


Diese Eingriffe müssen spätestens bis Ende Februar abgeschlossen sein, da die im Naturschutzgesetz geregelte Frist für die Gehölzpflege mit Ablauf des Monats Februar endet.


Im Falle der Nichtbeachtung wird gegebenenfalls der Bauhof die erforderlichen Arbeiten gegen Kostenersatz ausführen.