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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Campingplatz Häsle, 2. Änderung"

Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Ellenberg hat am 19.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Campingplatz Häsle, 2. Änderung“ in der Fassung vom 27.11.2023/ 07.02.2024 als Satzung beschlossen. 

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Campingplatz Häsle, 2. Änderung“ in Kraft. 

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung im Bürgermeisteramt Ellenberg, Hauptstraße 25, 73488 Ellenberg während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 27.11.2023/ 07.02.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen. 

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist ca. 847 m² groß und liegt innerhalb des Flurstückes Nr. 3260, Gemarkung Ellenberg. 
Das Plangebiet wird in allen Richtungen durch das Flurstück 3260 begrenzt.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Ellenberg, 21.02.2024

 

gez.

Bohn,

Bürgermeisterin